Energiepauschale – Minijobber

Steuerentlastungen

„Eine stimmige Reform von Steuern, Sozialleistungen und Abgaben, die Geringverdiener entlastet, gelingt nur, wenn die unterschiedlichen Institutionen konstruktiv zusammenarbeiten“.

– Prof.Dr. Andreas Peichl – 

Die Energiepreispauschale ist im Steuerentlastungsgesetz  2022 beschlossen. 

Minijobber werden von vielen Arbeitgebern gerade in der heutigen Zeit beschäftigt. Wie soll nun der Ausgleich der aktuell hohen Energiepreise in der 300 Euro Pauschale ausgezahlt werden?

Wer erhält überhaupt die Pauschale: 

  •  geringfügig Beschäftigte, die pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (§40a Abs. 2 EStG)
  • oder eingereiht in der Steuerklasse 1 – 5 stehen
  • sich in einem ersten Dienstverhältnis befinden
 
Die Auszahlung soll zum 1. September stattfinden. Dies stellt jedoch keinen Stichtag dar. Einen Anspruch haben die Beschäftigten irgendwann im Jahr 2022, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung findet sich die ausgezahlte Energiepauschale unter dem Großbuchstaben E (§ 41b Abs.1 Satz 2 EStG)

Minijobber sollen durch ihren Arbeitgeber ebenfalls eine Energiepreispauschale erhalten. Aber Achtung! Die Auszahlung kann nur getätigt werden, wenn der Arbeitgeber vor der Auszahlung eine schriftliche Bestätigung von seinen Minijobber erhält, dass dieser sein erstes Dienstverhältnis bei ihm wahrnimmt. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Arbeitgeber die ihren Beschäftigten die Pauschale noch nicht ausgezahlt haben, bekommen mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 an die Energiepreispauschale. Ein extra Antrag muss nicht erstellt werden.

Minijobber in Privathaushalten zum Beispiel können die Pauschale über die Steuererklärung nur geltend machen, wenn der Arbeitgeber in diesen Beispiel keine Lohnsteuer – Anmeldung angibt.

An Rentner und Pensionäre wurde nicht gedacht, diese erhalten keine Pauschale. Es sei denn, sie beziehen andere Einkünfte.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben, dann wenden Sie sich doch an Ihr Steuerbüro oder an Ihre Lohnbuchhaltung

Weitere Informationen finden Sie im kompletten Gesetzestext in der Bundesrats- Drucksache 205/22.