Mal nicht Digital das neue Nachweisgesetz:

Mindestinhalte für neue Arbeitsverträge

Ich finde es schon

„Die Aktennotiz ist die Waffe des kleinen Mannes.“

-Konrad Adenauer-

Sicherlich haben Sie Ihre Mitarbeitenden umfassend, zeitnah und schriftlich über die Umsetzung der Arbeitsbedingungsrichtlinie informiert! 

Schriftlich? JA! Dies sieht die Richtlinie der EU so vor und wird durch die deutsche Gesetzgebung zum 01.08.2022 im NachwG (Nachweisgesetz) umgesetzt.

Nach Beginn des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber maximal einen Monat Zeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Auch wenn Unternehmen eine qualifizierte elektronische Signatur für den E-Mail-Versand wählen würden, ist die digitale Form nicht zulässig.

Nicht nur neue Arbeitsverhältnisse sind von dem Gesetz berührt, ebenso für Mitarbeitende mit bestehenden Arbeitsverträgen gelten diese Neuregelungen. Innerhalb einer Woche hat der Arbeitgeber die im NachweisG verlangten wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen. Hierzu kann ein Informationsblatt Abhilfe leisten.

Viele Angaben finden Sie schon in Ihren Personalfragebogen. Dieser sollte nicht nur zur Einstellung ständig gepflegt, sondern auch unterjährig. Ihre Lohnbuchhaltung, mit der entsprechenden Software kann Ihnen hier digital weiterhelfen. So ist alles sicher und übersichtlich an einen Platz vereint.

Ja, es ist nicht digital und ein Bürokratiemonster. Dennoch schafft es Sicherheit für Sie und alle Personen im Betrieb!

 

Zu den Personaldatenblatt erhobenen Daten müssen künftig zusätzliche Sachenlagen mit den neuen Beschäftigten kommuniziert werden. Details sind aus dem §2 NachweisG zu entnehmen:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
  • Arbeitsort
  • Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts 
  • Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristen
  • Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind
Was passiert, wenn Sie diesem nicht nachkommen? „Wo kein Kläger, dort kein Richter“; Ein Verstoß gilt als Ordnungswidrigkeit und kann bis zu 2000€ geahndet werden.
 
An dieser Stelle darf und kann sich aufgeregt werden. Nur sollten Sie dann bedenken, dass viele Arbeitsplätze ohne Arbeitsverträge besetzt werden.
Dieses neue Gesetz schafft künftig transparente und vorhersehbare Beschäftigungsverhältnisse, nicht nur für Geringverdiener oder Praktikanten.